TacFirst® Einsatzhandschuhe H004 SECURITY Quarzsand schnitthemmend

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Produktnummer: TFH004-S01-XL
Produktinformationen "TacFirst® Einsatzhandschuhe H004 SECURITY Quarzsand schnitthemmend"


  • Security Quarzsandhandschuhe
  • Außenmaterial aus 100% Echtleder
  • Mit Quarzsand gefüllte Kammern, erheblich verbesserter Knöchelschutz 
  • Ultraleichtes 360° schnitthemmende Innenfutter H101 besteht zu 80% aus HPPE-basierten Hochleistungspolymeren in Kombination mit Glasfaserkern
  • Griffige gummierte Handinnenfläche


Die Einsatzhandschuhe H004 SECURITY von TacFirst® sind, wie der Name bereits vermuten lässt, eine Entwicklung für Sicherheits-Fachleute. Der Quarzhandschuh SECURITY vereint Sicherheit und Praktibilität in sich. Das Obermaterial besteht zu 100% aus echtem Leder und ist somit für höchste Beanspruchungen ausgelegt. Das Reinigen gestaltet sich einfach Mithilfe von Wasser oder Desinfektionsmitteln. Die Kammern, welche mit Quarzsand gefüllt sind, dienen als zusätzlicher Knöchelschutz. Das Innenmaterial H101 aus HPPE-basierten Hochleistungspolymeren in Kombination mit Glasfaserkern ist hochbelastbar, nässeunempfindlich und sorgt für eine 360° Schnitthemmung. Mit dem durablen Klett-Schnellverschluß am Handgelenk wird der Quarzhandschuh blitzschnell befestigt.

Quarzsandhandschuhe oder Quarzhandschuhe genannt sind bei manchen Security-Einsätzen unverzichtbare Schutzhandschuhe. Bei anspruchsvollen Einsätzen hat man mit schützenden Einsatzhandschuhen von TacFirst® alles fest im Griff.



Bitte beachten Sie die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen beim Tragen und Mitführen von Quarzhandschuhen. 

Quarzhandschuhe werden aufgrund der fehlenden Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des Waffengesetz nicht als Waffe gesehen. Daher können mit Quarzsand gefüllte Handschuhe (Quarzhandschuhe) legal erworben und mitgeführt werden. Dies wurde vom Bundeskriminalamt mit Bescheid vom 12.07.2006 (AZ KT 21 / SO 11 - 5164.01 - Z-41) aufgrund von § 2 V WaffG bestätigt. Zitat:

" Die Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage 1 zu §1 Absatz 4 - Begriffsbestimmungen -, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 WaffG ist nicht gegeben.

Die Verbotseigenschaft im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1, Nr. 1.3.1:

"Hieb- und Stßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind"

wird daher verneint. "

Es sind jedoch rechtliche Bestimmungen nach § 17a Versammlungsgesetz zu beachten. Danach ist es nicht gestattet, Gegenstände mit sich zu führen, welche zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen eingesetzt werden können.

Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen vor dem Führen von mit Quarzsand gefüllten Handschuhen die aktuelle rechtliche Lage zu prüfen.